Reisebestimmungen

EU-Bestimmungen

Gelten für alle EU-Länder: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 besagt, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Heimtiere, die ab dem 4.7.2011 neu zu kennzeichnen sind, müssen zwingend mit einem Microchip (ISO-Norm 11784 entspricht HDX- oder FDX-B- Übertragung) ausgestattet werden. Erst nach der Kennzeichnung und der eindeutigen Identifikation des jeweiligen Tieres darf die für Reisen innerhalb der EU notwendige Tollwutimpfung erfolgen und im Heimtierausweis eingetragen werden.

Bei Reisen muss der blaue Heimtierausweis (ab dem 29. Dezember 2014 neuer EU-Heimtierausweis – siehe unten) mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres – gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut – mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde. Die deutsche Tollwut-Verordnung wurde am 29.12.2014 der EU-Verordnung Nr. 576/2013 angepasst. Danach muss ein Welpe bei Erstimpfung mindestens 12 Wochen alt sein und die Impfung wird als gültig bezeichnet, wenn sie mindestens 21 Tage zurückliegt. Die Impfung muss entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers wiederholt werden. Eine Wiederholungsimpfung ist dann unmittelbar gültig. Ihr Tierarzt bzw. Ihre Tierärztin berät Sie gerne.

Neuer EU-Heimtierausweis

Anforderungen an den Tierarzt:

  • nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen
  • Kontaktdaten des ermächtigten Tierarztes müssen mit E-Mail-Adresse angegeben werden
  • ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden
  • die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben
  • die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden
  • alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
  • bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist
  • die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind
  • ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden
  • der Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren

Blankoausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden (Name mit der Ausweisnummer muss registriert werden und Aufzeichnungen müssen von der zuständigen Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden).

Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, zu dem sie gehören.

Mitgliedstaaten können die Einreise eines Heimtieres, das entweder jünger als 12 Wochen ist und keine Tollwutimpfung erhalten hat oder zwischen 12 und 16 Wochen alt ist und eine Tollwutimpfung erhalten hat, aber noch nicht die vorgeschriebenen 21 Tage zum Erreichen des Impfschutzes erfüllt, genehmigen, sofern der Tierhalter oder eine ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung (gemäß Muster Anhang I, Teil I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013) vorlegt, aus der ersichtlich wird, dass das Heimtier von seiner Geburt an bis zum Zeitpunkt der Reise keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatte oder das Heimtier vom Muttertier begleitet wird, von dem es noch abhängig ist, und anhand des Ausweises des begleitenden Muttertieres festgestellt werden kann, dass dieses vor dessen Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften entspricht.

Künftig dürfen im Reiseverkehr mehr als fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgenommen werden, wenn die Reise mit diesen Tierarten zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen erfolgt. Der Tierhalter oder eine ermächtigte Person muss einen schriftlichen Nachweis über eine Registrierung des Tieres bei einer entsprechenden Vereinigung vorlegen und die Heimtiere müssen älter als 6 Monate sein.

Die Verordnung  (EU) Nr. 576/2013 gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung sind, hierfür gibt es besondere Regelungen für den Handel mit Tieren. 

Einige Länder haben nationale Sonderregeln, die zu beachten sind.

Belgien
siehe EU-Bestimmung
Zur Einreise benötigen Hunde, Katzen und Frettchen eine gültige Tollwutimpfung, daher dürfen sie frühestens ab einem Alter von 15 Wochen einreisen.
Es besteht allgemeine Leinenpflicht.
Die örtlichen Behörden können für gefährliche Hunde Maulkorbzwang anordnen.
 
Bulgarien
siehe EU-Bestimmung
 
Dänemark
siehe EU-Bestimmung

Ungeimpfte Welpen, Kätzchen und Frettchen-Welpen, die jünger als 3 Monate alt sind, dürfen nur mit einer gültigen Erklärung eingeführt werden (http://www.ambberlin.um.dk). 

Die Haltung, Zucht und Einfuhr von folgenden 13 Hunderassen ist in Dänemark verboten:
Pitbull-Terrier, Tosa Inu, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Amerikanische Bulldogge, Boerboel, Kangal, Zentralasiatischer Ovtcharka, Kaukasischer Ovtcharka, Südrussischer Ovtcharka, Tornjak, Sarplaninac. Hintergrund des Verbots ist, dass die genannten Hunderassen als gefährlich eingestuft werden. Das Verbot gilt auch für Kreuzungen der betreffenden Hunderassen. Es wird empfohlen, die Rasse oder den Typ zu dokumentieren, ebenso den Zeitpunkt der Anschaffung.

Es gilt folgende Übergangsregelung für Personen, die Hunde der betreffenden Rassen vor dem 17. März 2010 angeschafft haben:
Die Hunde können weiterhin nach Dänemark mitgebracht werden, aber sie müssen auf Straßen, Wegen, Fußwegen und Plätzen an einer maximal 2 m langen Leine geführt werden. Der Hund muss auch einen sicher verschlossenen Maulkorb tragen. Es müssen Dokumente, die den Zeitpunkt der Anschaffung bestätigen, mitgeführt werden. Diese Übergangsordnung gilt jedoch nicht für Pitbull-Terrier und Tosa Inu, da diese bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln verboten waren.

Leinenpflicht

  • An den Stränden vom 1. April bis 30. September
  • In Wäldern ganzjährig

Weitere Informationen sowie Regelungen für Grönland und die Faröer Inseln unter:

http://www.ambberlin.um.dk

Deutschland
siehe EU-Bestimmung

Die Ein- und Durchreise von Welpen unter 15 Wochen ist verboten. Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Das bedeutet, dass Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen können (Mindestalter für die Tollwut-Erstimpfung 12 Lebenswochen plus 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes; wenn Einreise aus einem gelisteten Drittland).

Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

Aufgrund des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.4.2001 dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt werden.
Bundeslandspezifische Regelungen sind zu beachten.
Weitere Bestimmungen zur Einreise nach Deutschland siehe Drittländer.

http://www.bmel.de/

Estland
siehe EU-Bestimmung
Infos unter: http://www.vet.agri.ee/

Finnland
siehe EU-Bestimmung

Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel oder Epsiprantel 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dies muss der Tierarzt im Heimtierausweis bescheinigen. Eine Echinococcus Behandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund direkt aus England, Irland, Norwegen oder aus Malta einreist.

Weitere Informationen unter: http://www.evira.fi

Frankreich
siehe EU-Bestimmung

Hunde, Katzen und Frettchen dürfen nur mit einer gültigen Tollwutimpfung einreisen.

Die Verbringung von Kampfhunden der 1. Kategorie nach Frankreich ist verboten und wird als Straftat bewertet. Hierzu zählen Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Rassehunden Pitbulls (Stafforshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbulls (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und in keinem vom internationalen Hundeverband (www.fci.be) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Die Verbringung von Hunden der zweiten Kategorie obliegt zahlreichen Bedingungen, die einen kurzen Aufenthalt in Frankreich quasi unmöglich machen, da Hund und Halter die verschiedenen Eignungsnachweise, Verhaltensbegutachtungen, Besitzgenehmigungen (diese ist mit einem Wohnsitz in Frankreich verbunden) in Frankreich absolvieren müssen. Für Personen, die sich regelmäßig und langfristiger in Frankreich aufhalten, empfehlen wir sich bei dem Rathaus des französischen Wohnortes zu erkundigen.
Die Hunde der 1. und 2. Kategorie dürfen nicht in öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden. Hunde der Rasse oder des Typs Rottweiler gehören zur 2. Kategorie.

Hunde der Rassen (und nicht Typ) Dobermann, deutsche Dogge und Staffordshire Bull Terrier gehören nicht zu der ersten oder zweiten Kategorie. Ihre Einfuhr ist erlaubt. Das Tragen eines Maulkorbes und die Leinenführung von einer Volljährigen Person werden aber empfohlen.

Alle Katzen und Hunde, die mehr als 3 Monate in Frankreich bleiben, müssen identifiziert und in ein innerstaatliches Register eingetragen werden.

Weitere Informationen unter: http://www.ambafrance-de.org/

Griechenland
siehe EU-Bestimmung

Großbritannien und Nordirland
siehe EU-Bestimmung

Hunde, Katzen und Frettchen müssen identifizierbar sein entweder durch eine Tätowierung (bis 03.7.2011) oder durch einen Mikrochip. Das Tier muss eine gültige Tollwutimpfung haben. Ein Heimtierausweis oder ein vergleichbares tierärztliches Gesundheitszeugnis müssen mitgeführt werden. Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel oder einem Äquivalent 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Dabei müssen Name und Hersteller des Präparates, Datum und Uhrzeit sowie der Praxis-/ Klinikstempel und die Unterschrift des Tierarztes im Heimtierausweis bescheinigt sein. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund direkt aus Finnland, Irland, Malta oder Norwegen einreist.

In Großbritannien nicht zugelassene Hundetypen: Pitbull-Terrier, Japanese Tosa, Dogo Argentino, Fila Braziliero.

Weitere Informationen unter: http://www.defra.gov.uk/pets , E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Irland
siehe EU-Bestimmung

Hunde müssen gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) 24 bis 120 Stunden vor der Einreise behandelt werden. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund aus Finnland, Norwegen, UK oder Malta einreist.
Weitere Informationen unter:
Botschaft Irland, Tel.: 00 49 / (0)30 / 22 07 20, http://www.agriculture.gov.ie/pets/

Italien
siehe EU-Bestimmung

Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen. Eine Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen worden sein. Es ist verboten, Hunde und Katzen nach Italien zu bringen, die jünger als drei Monate sind und die keine Tollwut-Impfung erhalten haben. Dies gilt sowohl für die Einfuhr aus EU-Staaten als auch aus Nicht-EU-Staaten.

Kroatien
siehe EU-Bestimmung

Die Einfuhr von Hunden der Rasse Terrier, Typ Bull und ihre Mischlinge, die nicht im Register der FCI eingetragen sind, ist verboten.
Die Einfuhr von jungen Hunden, Katzen und Frettchen (unter 12 Wochen oder zwischen 12 und 16 Wochen) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Weitere Informationen unter: http://www.veterinarstvo.hr/

Lettland
siehe EU-Bestimmung
Informationen unter: http://www.zm.gov.lv/en/partikas-un-veterinarais-dienests/

Litauen
siehe EU-Bestimmung
Informationen unter: http://vmvt.lt/animal-health/travelling-pets?language=en

Luxemburg
siehe EU-Bestimmung

Malta
siehe EU-Bestimmung

Die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen unter 15 Wochen ist nicht erlaubt. Hunde müssen eine Echinococcus Behandlung 24 bis 120 Stunden vor der Einreise erhalten. Die Behandlung muss im EU-Heimtierausweis eingetragen werden. Eine Behandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund aus UK, Finnland oder Irland einreist.
http://agriculture.gov.mt/en

Niederlande
siehe EU-Bestimmung

Alle Hunde, Katzen und Frettchen benötigen eine gültige Tollwutimpfung. Welpen, die jünger sind als 15 Wochen, dürfen nicht in die Niederlande einreisen.
Die Regelung für aggressive Tiere (RAD) aus dem Jahr 1993 ist am 1. Januar 2009 eingezogen worden und damit nicht mehr rechtsgültig. Alle Hunde dürfen in die Niederlande einreisen.
http://deutschland.nlbotschaft.org/

Österreich
siehe EU-Bestimmung

Die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde ist in Österreich nicht bundeseinheitlich, sondern auf Gemeindeebene geregelt. Es empfiehlt sich daher, Leine und Maulkorb bei einem Aufenthalt in Österreich jedenfalls immer mitzuführen, und im Bedarfsfall beides anzulegen. Für genauere Auskünfte wird empfohlen, sich an die Gemeindeverwaltung bzw. an die Tourismusstelle des Aufenthaltsortes in Österreich zu wenden.
www.bmeia.gv.at/oeb-berlin/
http://www.bmgf.gv.at/home/Gesundheit/Reiseinformationen/Reisen_nach_Oesterreich/

Polen
siehe EU-Bestimmung

Portugal
siehe EU-Bestimmung

Rumänien
siehe EU-Bestimmung

Schweden
siehe EU-Bestimmung

Hunde, Katzen und Frettchen müssen eine gültige Impfung gegen Tollwut haben. Die Einreise von Tieren jünger als 3 Monate ist verboten.
Die Einfuhr des Tieres muss vor Ort an der nächsten Zollstation angemeldet werden.
Weitere Informationen unter: Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft,
Tel.: 00 46 / 771 / 22 32 23, http://www.jordbruksverket.se/

Slowakische Republik
siehe EU-Bestimmung

Leinenpflicht und Hundeverbot werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.

Slowenien
siehe EU-Bestimmung

Es besteht keine Vorschrift über das Einfuhrverbot von bestimmten Hunderassen ("Kampfhunde").
Die Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, die Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Der Eintritt in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte, Restaurants etc. ist für Hunde nicht gestattet. Eine Ausnahme sind die Führerhunde für Behinderte, denen Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Die Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrmitteln besteht für diese Hunde nicht.
Die Einreise von jungen Katzen, Hunden und Frettchen (unter 12 Wochen oder zwischen 12 und 16 Wochen) aus einem EU-Mitgliedstaat ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Weitere Informationen: http://www.uvhvvr.gov.si/en/areas_of_competence/international_affairs/movements_of_pet_animals/

Spanien
siehe EU-Bestimmung

Regionale Regelungen hinsichtlich Leinenpflicht, Maulkorb, gefährlichen Rassen. Besitzer von Hunden, die zu den als potentiell gefährlich eingestuften Rassen gehören (Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú, Akita-Inú) müssen sich zwecks Registrierung und Einhaltung der Vorschriften an die zuständige Gemeinde und autonome Regierung wenden.

Tschechische Republik
siehe EU-Bestimmung

Leinen- und Maulkorbpflicht werden von Gemeinden bzw. Städten in Ortsverordnungen geregelt.
Weitere Informationen: https://en.svscr.cz/

Ungarn
siehe EU-Bestimmung

Hunde müssen in Ungarn auf öffentlich zugänglichen Plätzen an der Leine geführt werden. In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Maulkorbpflicht. Für Hunde wird eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend empfohlen.
Das Baden von Hunden im Balaton und im Velence-See ist verboten. Hunde dürfen in Freibäder nur dann mitgenommen werden, wenn dies dort ausdrücklich gestattet ist. Auf Grund des Gesetzes Nr. XXVIII. §24/A gibt es in Ungarn keine „gefährlichen Hunderassen"; bei der Beurteilung der Gefährlichkeit ist das individuelle Verhalten des Tieres Standard und wichtig, nicht die Rasse. Grundsätzlich können alle Hunderassen nach Ungarn eingeführt werden.

https://www.nebih.gov.hu/en/specialities/ah_awf_dir/public_data/other/non_comm_pet_movement.html

Zypern
siehe EU-Bestimmung

Hunde, Katzen und Frettchen dürfen nur mit einer gültigen Tollwutimpfung einreisen. Daher muss das Tier bei Einreise mindestens 105 Tage alt sein. Die Einfuhr von Tieren unter 105 Lebenstagen ist verboten, unabhängig vom Herkunftsland. Die Einfuhr von folgenden Hunderassen ist nicht gestattet, ungeachtet deren Herkunft: American Pitbull-Terrier oder Pitbull-Terrier, Japanese Tosa oder Tosa Inu, Dogo Argentino oder Argentinian Mastiff und Fila Brasileiro oder Brazilian Mastiff.
Bitte beachten: Die Einfuhr von Tieren ist nur über bestimmte Grenzübergangsstellen möglich. 

weitere Informationen: www.moa.gov.cy/moa/vs/vs.nsf , E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Gelistete Drittländer

Die Durchführungsverordnung 577/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28.06.2013 enthält in Anhang II, Teil 1 folgende Länder:

  • Andorra
  • Färöer
  • Gibraltar
  • Grönland
  • Island
  • Liechtenstein
  • Monaco
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweiz
  • Vatikanstadt

Hier entspricht der Tollwutstatus dem der EU. Bei Wiedereinreise aus diesen Staaten nach Deutschland (Rückreise) gelten daher die EU-Bestimmungen (Heimtierpass, Kennzeichnung, Tollwutimpfung, alternativ eine vom Amtstierarzt ausgefüllte Veterinärbescheinigung).

Bei Einreise in diese Staaten gelten noch länderspezifische Bedingungen, die ausgewählt angeführt werden:

Island

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Imports von Tieren sind in Island äußerst streng. Es muss eine Importgenehmigung bei der isländischen Veterinärbehörde beantragt werden.
Weitere Informationen:
Icelandic Food and Veterinary Authority, http://www.mast.is/
Tel.: 00 354 / 530 4800, Fax: 00 354 / 530 4801, e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Norwegen

Das Tier muss von einem EU-Heimtierausweis begleitet werden, nach welchem das Tier zu identifizieren ist, der von einem von der dafür zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und der Tollwutimpfungen sowie Bandwurmbehandlungen bescheinigt. Tiere, die nach dem 3. Juli 2011 gekennzeichnet wurden, müssen mit einem Microchip versehen sein. Sollte die Kennzeichnung vor diesem Datum erfolgt sein, wird auch eine gut lesbare Tätowierung akzeptiert.

Das Tier benötigt eine gültige Tollwutimpfung. Bei Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Einfuhr.

Hunde müssen gegen Bandwurmbefall (Echinococcus multilocularis) mit einem anerkannten Präparat, zum Beispiel mit Praziquantel oder Epsiprantel, behandelt werden. Die Behandlung muss 24 bis 120 Stunden vor der Einreise erfolgen. Die Bandwurmbehandlung muss im Heimtierausweis tierärztlich attestiert werden. Eine Bandwurmbehandlung ist nicht notwendig, wenn der Hund direkt aus Finnland, Irland, Malta oder UK einreist.

Folgende Hunderassen sind in Norwegen verboten und dürfen nicht eingeführt werden: Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Fila Brasileiro, Tosa Inu, Dogo Argentino, Tschechoslowakischer Wolfhund sowie Mischlinge dieser Rassen.

Weitere Informationen: http://www.mattilsynet.no

Schweiz

Einreise aus EU-Ländern: Die Tollwut-Impfung muss mindestens 21 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist. Eine Erstimpfung wird nur dann anerkannt, wenn sie frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt worden ist. Das Tier muss gekennzeichnet sein, mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (nur gültig, wenn sie vor dem 03.07.2011 gemacht wurde). Die Kennzeichnung muss in einem Heimtierausweis dokumentiert sein. Die Tiere müssen von einem korrekt ausgefüllten offiziellen Heimtierpass begleitet sein. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt ein neues Format.

Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist. Ein Musterdokument für eine solche Erklärung ist auf der Webseite www.blv.admin.ch erhältlich.

Können die Tiere nicht sämtliche Einfuhrbewilligungen erfüllen, kann ein Ausnahmegesuch (Einfuhrgesuch 07/23) gestellt werden. Ausnahmen werden jedoch nur in speziellen Fällen bewilligt, z.B. für Hunde und Katzen, die gemäss tierärztlichem Attest aus medizinischen Gründen nicht gegen Tollwut geimpft werden können.

Allgemeine Bestimmungen: Es können maximal 5 Tiere zu Heimtierbedingungen eingeführt werden. Die Einfuhr von mehr als 5 Tieren fällt unter die gewerbliche Einfuhr. Ausnahme: Für die vorübergehende Einfuhr von mehr als 5 Hunden, Katzen, Frettchen zur Teilnahme an Wettbewerben oder ähnliches kann beim BLV eine Bewilligung beantragt werden.

Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder Ruten ist verboten. Bei Kurzaufenthalten (z.B. Urlaub) in der Schweiz werden Ausnahmen gemacht. Der Zoll entscheidet, ob die Kriterien für eine Ausnahme erfüllt sind.

Erkundigen Sie sich zudem bei Ihrer Urlaubsgemeinde in der Schweiz nach speziellen kantonalen oder kommunalen Regelungen bezüglich Leinen- oder Maulkorbpflicht!

https://www.blv.admin.ch

 

In Anhang II, Teil 2 werden Drittländer gelistet, die einen den EU-Mitgliedsländern vergleichbaren Status hinsichtlich der Tollwutsituation zeigen. Diese Länder müssen einen Nachweis über ihren Tollwutstatus erbringen und Anforderungen erfüllen, die in Artikel 13 der Verordnung 576/2013 beschrieben sind. Die Länderliste wird ständig aktualisiert, die folgenden Länder sind derzeit
aufgeführt:

  • Antigua und Barbuda
  • Argentinien
  • Aruba
  • Ascension
  • Australien
  • Bahrain
  • Barbados
  • Belarus
  • Bermuda
  • Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)
  • Bosnien und Herzegowina
  • Britische Jungferninseln
  • Chile
  • Curacao
  • Falklandinseln
  • Fidschi
  • Französisch-Polynesien
  • Hongkong
  • Jamaika
  • Japan
  • Kaimaninseln
  • Kanada
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mayotte
  • Mexiko
  • Montserrat
  • Neukaledonien
  • Neuseeland
  • Russland
  • Singapur
  • St. Helena
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Martin
  • St. Pierre und Miquelon
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Taiwan
  • Trinidad und Tobago
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Wallis und Futuna

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577 / 2013 vom 28. Juni 2013

Wer in diese Länder reist, sollte die Einreisebestimmungen bei Anreise berücksichtigen (einige Länder sind nachfolgend aufgeführt, ansonsten geben auch hier Botschaften / Konsulate Auskunft). Wer aus diesen Ländern Tiere einführt, benötigt eine Veterinärbescheinigung (zu finden unter http://www.bmel.de), ansonsten gelten die in den EU-Bestimmungen festgelegten Regeln.

Australien

Es gelten strenge Bestimmungen für die Einfuhr von Hunden und Katzen nach Australien. Die Tiere dürfen nicht in der Kabine eines Flugzeugs einreisen, sondern müssen im Frachtbereich untergebracht sein. Alle Hunde und Katzen müssen mindestens 10 Tage in Quarantäne verbringen (daher Einreise nur über Melbourne möglich). Zur Einreise wird eine gültige Importerlaubnis benötigt und ein von der Behörde authorisierter Tierarzt muss innerhalb von 5 Tagen vor der Abreise eine klinische Untersuchung durchführen, die bestätigt, dass das Tier frei von äußeren Parasiten und übertragbaren Krankheiten ist. Hunde und Katzen müssen mit einem ISO Microchip gekennzeichnet sein und müssen eine gültige Tollwutimpfung aufweisen (Mindestalter bei Impfung 90 Tage). Es muss eine Tollwuttiterbestimmung durchgeführt werden (Einreise frühestens 180 Tage und spätestens 24 Monate nach Blutprobenentnahme). Hunde und Katzen müssen gegen innere und äußere Parasiten behandelt werden. Tiere dürfen nicht länger als 30 Tage trächtig oder Saugwelpen sein.

Folgende Hunderassen sind verboten und dürfen nicht eingeführt werden: Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Japanese Tosa, American Pit Bull Terrier oder Pit Bull Terrier, Perro de Presa Canario oder Presa Canario sowie Einkreuzungen mit Wildtieren (z.B. Wolf).

Die Einfuhr von Kreuzungen aus Haus- und Wildkatzen (z.B. Savannah-Katzen, Safari-Katzen und Chausie) ist nicht erlaubt. 

Weitere Informationen unter www.agriculture.gov.au/cats-dogs

Bosnien und Herzegowina

Die Einreise von Haustieren ist problemlos. Es müssen der Internationale Impfausweis und eine amtstierärztliche Bescheinigung vorlegt werden.

http://www.auswaertiges-amt.de

USA

Hunde benötigen den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. Bei Erstimpfung gegen Tollwut muss diese mindestens 30 Tage vor der Einreise stattfinden, d.h. Welpen können frühestens mit 4 Monaten in die USA einreisen, da diese bei Impfung mindestens 3 Monate alt sein müssen. Bei ungeimpften Hunden kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn diese aus einem tollwutfreien Land einreisen und dort seit 6 Monaten oder von Geburt an leben. Einige Bundesstaaten verlangen bei der Katze den Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung. Hunde und Katzen müssen bei der Einreise in die USA gesund sein. Generell wird kein Gesundheitszeugnis benötigt, es ist aber möglich, dass einige Airlines und einzelne Bundesstaaten ein Gesundheitszeugnis verlangen. 

Die Einreisebestimmungen der einzelnen Bundesstaaten können variieren, daher sollte man sich vor Einreise bei den zuständigen Behörden des Zielortes über die lokalen Bestimmungen informieren.

Weitere Informationen unter: www.aphis.usda.gov/ und www.cdc.gov/importation/bringing-an-animal-into-the-united-states/index.html

 

Nicht gelistete Drittländer

Für alle Länder, die nicht in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt werden, gelten besondere Anforderungen. Eine Einreise mit dem Tier in eines dieser Länder ist dabei meist nicht aufwändig, die Wiedereinreise nach Deutschland ist aber erschwert. Neben Chip / Tätowierung, nachgewiesener und gültiger Tollwutimpfung, die in dem EU-Pass oder einer Veterinärbescheinigung dokumentiert ist, ist auch ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor erforderlich (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung). Vom Zeitpunkt der Blutentnahme bis zur Einreise nach Deutschland ist eine Wartezeit von mindestens 3 Monaten einzuhalten. Für Jungtiere ergibt sich dadurch eine frühestmögliche Einreise mit 7 Monaten. Da dies für Urlaubsländer wie Ägypten, Türkei, Marokko, Thailand, Tunesien und viele andere gilt, sollten Sie auch keine Fund-, Hotel- oder Strandtiere mitnehmen!
Die 3-Monats-Frist vor der Einreise gilt nicht für die Wiedereinfuhr von Heimtieren aus einem nicht gelisteten Drittland in die EU, wenn bei diesen Tieren vor der Ausreise aus der EU eine Blutuntersuchung mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde und dies im Heimtierausweis dokumentiert ist. Bitte beachten Sie auch, dass nicht mehr als fünf Tiere mitgeführt werden dürfen. Anderenfalls gelten auch für Privattiere die Handelsbedingungen der EU.

Künftig ist eine Einreise aus nicht gelisteten Drittländern nur noch über bestimmte Einreiseorte möglich, an denen die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen sollen. Die Einreisorte sind von den Mitgliedstaaten aufzulisten und auf dem neuesten Stand zu halten. Ausnahmen gelten hier für registrierte Militär- oder Such- und Rettungshunde mit Genehmigung.

Nicht gelistete Länder – auszugsweise:

Serbien

Das Tier benötigt einen Impfpass, ausgestellt von einem authorisierten Tierarzt, in dem bescheinigt wird, dass
a) die Tiere mit einem Mikrochip nach ISO Standard 11784 und 11785 oder mit einer sichtbaren Tätowiernummer versehen sind.
b) die Tiere, die älter als 3 Monate sind, gegen Tollwut geimpft worden sind und dass im Falle einer Erstimpfung mindestens 21 Tage vergangen sind. Die Impfung und Auffrischungsimpfung sollen gemäß der Empfehlung des Impfstoff-Herstellers durchgeführt werden. Tiere, die jünger als 3 Monate sind und gegen Tollwut noch nicht geimpft wurden, können eingeführt werden, wenn:
a) man aufgrund der vorgelegten Dokumentation feststellen könnte, dass die Tiere von Geburt an ihren Wohnsitz nicht gewechselt haben und nicht im Kontakt mit wilden Tieren waren, die mit Tollwut angesteckt sein könnten.
b) sie mit ihrer Mutter eingeführt werden, von der sie noch abhängig sind.

Wichtig für die Rückkehr nach Deutschland: Vor der Ausreise aus Deutschland muss ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor mit positivem Ergebnis durchgeführt werden (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung). Das positive Ergebnis muss im Heimtierausweis dokumentiert werden.

www.mfa.gov.rs

Türkei

Informationen unter: https://www.konsolosluk.gov.tr

Wichtig für die Rückkehr nach Deutschland: Vor der Ausreise aus Deutschland muss ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem zugelassenen EU-Labor mit positivem Ergebnis durchgeführt werden (Blutentnahme frühestens 30 Tage nach Impfung). Das positive Ergebnis muss im Heimtierausweis dokumentiert werden.

 

Gesundheits-Tipps zur Reisevorbereitung

In Mitteleuropa und in südlichen Ländern kann sich Ihr Haustier mit bei uns z. T. unbekannten, gefährlichen Krankheiten wie Herzwürmern (Dirofilariose), Leishmaniose, Babesiose, Ehrlichiose, FSME oder Borreliose, etc. infizieren. Denken Sie deshalb rechtzeitig neben der Impfung auch an eine Parasitenbehandlung, insbesondere gegen diejenigen Parasiten, die als Überträger fungieren können.
Um den negativen Effekt des Reisestresses auf das Immunsystem zu verhindern und ihr Tier vor Virusinfektionen wirkungsvoll zu schützen, können Sie eine prophylaktische Interferonbehandlung durchführen lassen.

Ihr Tierarzt berät Sie gern!

Alle aufgeführten Reisebestimmungen für Hunde und Katzen können auch im Internet bzw. bei den jeweiligen Botschaften erfragt werden. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Wichtiger Hinweis

Alle aufgeführten Reisebestimmungen für Hunde können auch im Internet und bei den jeweiligen Botschaften erfragt werden. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert, jedoch kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Stand der Information: 10.03.2017